Die zuständigen bayerischen Bezirke finanzieren die Förderung der Kinder und Jugendlichen in der Heilpädagogischen Tagesstätte. Kinder aus Thüringen oder aus anderen Bundesländern werden über die Sozialämter oder andere zuständige Stellen finanziert. Es besteht gemäß §§ 54 ff Sozialgesetzbuch 12 ein Anspruch auf Förderung.
Für alle Kinder und Jugendlichen aus Stadt und Landkreis Coburg und somit aus dem Zuständigkeitsbereich der Heilpädagogischen Tagesstätte ist die Finanzierung der Förderung entsprechend des Rechtsanspruchs gültig.